Artikel 1- § 1. Der Antragsteller reicht den Antrag auf Genehmigung auf elektronischem Wege bei der Verwaltung über die auf der Website der Verwaltung verfügbaren Formulare ein und übermittelt die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen.
§ 2. Der Antrag gilt als am Tag nach Einreichung als eingegangen.
Die Verwaltung überprüft die Vollständigkeit des Antrags.
Innerhalb von sechzig Tagen ab dem Eingang des Antrags auf Genehmigung erteilt ein statutarischer Bediensteter oder ein Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung die Genehmigung oder teilt dem Antragsteller die Gründe mit, aus denen die Genehmigung nicht erteilt wird.
Ist der Antrag unvollständig, wird die in Absatz 3 erwähnte Frist unterbrochen. Eine neue Frist beginnt mit dem Eingang der beim Antragsteller angeforderten Unterlagen.
Art. 2.- Ein statutarischer Bediensteter oder ein Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung kann von
Amts wegen oder auf Antrag des Genehmigungsinhabers die Modalitäten der Genehmigung in den folgenden Fällen ändern:
1° wenn die genehmigte Fahrstrecke wegen Straßenbauarbeiten oder anderer angekündigten Ereignisse, die eine sichere und leichte Durchfahrt unmöglich machen könnten, oder, allgemeiner betrachtet, aus den in Artikel 1 § 3 des Dekrets vom 26. Mai 2016 über längere und schwerere Kraftwagenzüge (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten genannten Gründen nicht eingehalten werden kann;
2° bei Hinzufügung eines neuen Fahrers oder eines neuen Fahrzeugs.
Der Genehmigungsinhaber reicht elektronisch einen Antrag auf Änderung unter Einhaltung der Anweisungen ein, die auf der Website der Verwaltung angeführt sind.
Innerhalb von einundzwanzig Tagen ab dem Eingang des Änderungsantrags und sofern dieser vollständig ist, erteilt ein statutarischer Bediensteter oder ein Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung eine angepasste Genehmigung oder teilt dem Genehmigungsinhaber die Gründe mit, aus denen die angepasste Genehmigung nicht erteilt wird.
Art. 3 - Bei der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 1 legt der Antragsteller seinem Antrag ein Dokument bei, aus dem hervorgeht, dass er sich verpflichtet hat,
1° alle in der Genehmigung aufgeführten Bedingungen einzuhalten;
2° das im Rahmen des Pilotprojekts in einer Eurocombi-Kombination verwendete Fahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen, damit die Verwaltung oder der von der Verwaltung benannte Dienstleister auf Kosten der Verwaltung die für die Bewertung des Pilotprojekts erforderlichen Maßnahmen durchführen kann;
3° vorrangig Fahrzeuge einsetzen, die mit einem Datenerfassungsgerät und Kameras versehen sind;
4° zu Bewertungszwecken jeden Monat und spätestens in der Woche nach dem Monatsende gemäß den von der Verwaltung festgelegten Formvorschriften die gesamten Daten über die eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mitteilen, insbesondere:
a) zurückgelegte Strecken, inkl. Datum, Ort und Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft;
b) beförderte Frachtgüter, inkl. Volumen und Bruttogewicht, sowie Art des Frachtguts;
c) alle möglichen Zwischenfälle, Kraftstoffverbrauch und Name des Fahrers;
5° mehrere Hin- und Rückfahrten mit Eurocombis sowie mit einer standardmäßigen Fahrzeugkombination auf derselben bzw. einer ähnlichen, von demselben Fahrer zurückgelegten Strecke durchführen;
6° der Verwaltung sofort jeden Unfall melden, an dem ein Eurocombi beteiligt ist, alle diesbezüglichen Daten auf einfache Anfrage mitteilen und die einvernehmlichen Unfallberichte übermitteln;
7° einen halben Tag im Jahr die in der Genehmigung genannten Fahrer sowie einen operativ verantwortlichen Leiter im Hinblick auf ihren Beitrag und Mitwirkung an Arbeitsgruppen unentgeltlich zur Verfügung stellen;
8° der Verwaltung oder ihrem Dienstleister die Möglichkeit geben, auf einer Strecke, die sie / er bestimmt, den Fahrer als Beifahrer zu begleiten.
Art. 4 - Der Start- oder Zielpunkt der Strecke befindet sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region.
Art. 5 - § 1. Der Inhaber der Genehmigung beantragt die Erneuerung der Genehmigung auf elektronischemWege bei der Verwaltung sechzig Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer.
§ 2. Der Antrag gilt am Tag nach der elektronischen Einreichung als eingegangen.
Innerhalb von einundzwanzig Tagen ab dem Eingang dieses Antrags teilt ein statutarischer Bediensteter oder ein Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung die Entscheidung über die Erneuerung oder Ablehnung der Erneuerung der Genehmigung mit.
Die Verwaltung stellt sicher, dass die technischen Bedingungen in Bezug auf Eurocombis eingehalten werden, wobei die Vorschriften, die Entwicklung der Techniken, die Ausrüstung und die europäischen Normen berücksichtigt werden.
Art. 6 - § 1. Um die Eignungsbescheinigung für das Fahren eines Eurocombis zu erhalten, legt der Fahrer die zertifizierende Ausbildung erfolgreich ab.
Der Inhaber der gültigen Bescheinigung CCV-certificaat Chauffeur Lange Zware Voertuigen, erteilt vom Centraal Bureau Rijvaardigheidsbewijzen, oder der gültigen Bescheinigung, erteilt von der Flämischen Region, ist von der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit.
Diese Bescheinigung werden als gleichwertig mit der Eignungsbescheinigung für das Fahren eines Eurocombis anerkannt.
Das Muster der Eignungsbescheinigung wird im Anhang 1 des vorliegenden Erlasses aufgeführt.
§ 2. Die zertifizierende Ausbildung umfasst:
1° die Teilnahme an einem theoretischen und praktischen Ausbildungstag, die dem in Anhang 2 aufgeführten Programm und dem in Absatz 3 erwähnten Fahrtenblatt entspricht;
2° das erfolgreich Ablegen der von einem Eurocombi-Ausbilder durchgeführten Prüfung, dessen Kompetenzen und Eignungen von einem statutarischen Bediensteten oder einem Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung für gültig erklärt wurden.
Der Eurocombi-Ausbilder erstellt das Fahrtenblatt, der von einem statutarischen Bediensteten oder einem Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung für gültig erklärt wird.
Das Fahrtenblatt ist ein Dokument, das für jeden Themenbereich klärt, welche Arbeitsform oder -Methode angewandt wird.
Art. 7 - § 1. Der Fahranwärter, der die zertifizierende Ausbildung absolviert, erfüllt die in Artikel 3 § 1 Ziffer 2 bis 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2016 über längere und schwerere Kraftwagenzüge (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten erwähnten Bedingungen.
§ 2. Vierzehn Tage vor Beginn der in Artikel 6 § 2 Ziffer 1 erwähnten Ausbildung überprüft der statutarische
Bedienstete oder ein Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung, ob der Fahreranwärter die in Paragraf 1 genannten Bedingungen erfüllt.
Zu diesem Zweck übermittelt der Fahreranwärter der Verwaltung folgende Informationen und Unterlagen:
1° Vor- und Nachname(n) und nationale Registernummer des Fahreranwärters;
2° Kopie seines gültigen Führerscheins;
3° Kopie seines gültigen Berufsbefähigungsnachweises;
4° Nachweis, dass er über fünf Jahre Erfahrung im Fahren einer Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger, für die ein C+E-Führerschein erforderlich ist, verfügt;
5° Auszug aus dem Strafregister, Muster 596.1-30, der nicht älter als drei Monate ist, oder ausländisches gleichgestelltes Dokument.
Fünf Tage vor Beginn der Ausbildung übermittelt der Eurocombi-Ausbilder dem statutarischen Bediensteten oder einem Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung folgende Informationen:
1° Datum und Uhrzeit des Anfangs und Endes von jedem Teil der Ausbildung;
2° Ort, an dem die einzelnen Ausbildungen stattfinden;
3° Vor- und Nachname des Eurocombi-Ausbilders, der die Ausbildung erteilt.
Fällt eine Ausbildung ganz oder teilweise aus, informiert der Eurocombi-Ausbilder den statutarischen Bediensteten oder ein Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung.
§ 3. Der statutarische Bedienstete oder das Vertragspersonalmitglied der Stufe A der Verwaltung kann:
1° bei der Ausbildung oder Prüfung anwesend sein;
2° Feststellungen bei Nichtübereinstimmung der zertifizierenden Ausbildung treffen;
3° alle Dokumente vor Ort einsehen, eine Kopie davon anfertigen oder eine Kopie anfordern.
§ 4. Bei Nichteinhaltung der in Artikel 12 genannten Bedingungen oder der Bedingungen, die mit der Übereinstimmung der zertifizierenden Ausbildung verbunden sind, kann die Verwaltung nach Anhörung des Eurocombi-Ausbilders die Gültigkeit der betreffenden zertifizierenden Ausbildung ablehnen und gegebenenfalls beschließen, die in Artikel 6 § 1 genannte Eignungsbescheinigung nicht auszustellen.
Art. 8 - Die theoretische Ausbildung wird für Gruppen von höchstens zwanzig Fahreranwärtern organisiert.
Art. 9 - Die Manöver im Rahmen der praktischen Ausbildung finden mit einer Fahrzeugkombination, die den
Vorschriften des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2016 über überlange und überschwere Kraftwagenzüge (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten entspricht, mit maximal zwei Fahreranwärtern, auf einem geeigneten Privatgelände statt.
Das in Absatz 1 genannte Fahrzeug kann vom Eurocombi-Ausbilder, vom Fahreranwärter oder vom Arbeitgeber des Fahreranwärters bereitgestellt werden. Dieses Fahrzeug:
1° wiegt mindestens fünfunddreißig Tonnen, oder die Räume der Fahrzeugkombination sind zur Hälfte der maximalen Ladekapazität beladen;
2° bietet ausreichend Sitzplätze für die Anzahl der Personen, die während des praktischen Teils der Ausbildung in der Fahrzeugkombination Platz nehmen;
3° verfügt über einen Sicherheitsgurt für jeden Sitzplatz;
4° ist ordnungsgemäß zugelassen und versichert;
5° verfügt über eine grüne Prüfbescheinigung gemäß Artikel 23decies § 5 der technischen Vorschriften.
Während der praktischen Ausbildung des Fahreranwärters, mit Ausnahme der Manöver, befindet sich der Eurocombi-Ausbilder an Bord des in Absatz 1 genannten Fahrzeugs. Dieses Fahrzeug ist nicht für den gewerblichen Gütertransport bestimmt.
Art. 10 - Ein Privatgelände ist für die Durchführung der Manöver im Rahmen des praktischen Teils geeignet, wenn:
1° es über einen freien Raum verfügt, um die in Anhang 2 vorgesehenen Manöver durchzuführen;
2° es über einen festen und stabilen Belag verfügt;
3° es die sichere Durchführung der Manöver im Rahmen des praktischen Teils ermöglicht;
4° es von Bauten oder Materialien, die Unfälle verursachen oder die Sicherheit und die ordnungsgemäße Durchführung der Manöver beeinträchtigen könnten, frei ist;
5° es über folgende Ausrüstungen verfügt:
a) einen fünf Kilogramm schweren Feuerlöscher;
b) einen Verbandskasten mit grundlegenden Hilfsmitteln, um dem Ausbilder und den Fahreranwärtern eines Eurocombis Erste Hilfe leisten zu können.
Art. 11 - Im Rahmen des praktischen Teils werden die Manöver ebenfalls auf öffentlichen Straßen durchgeführt.
Art. 12 - Die in Artikel 6 erwähnte zertifizierende Ausbildung wird von einem Eurocombi-Ausbilder durchgeführt, der die Bedingungen von Artikel 3 § 1 Ziffer 2 bis 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2016 über überlange und überschwere Kraftwagenzüge (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten und folgende Bedingungen erfüllt:
1° ist Inhaber des CCV-certificaat Chauffeur Lange Zware Voertuigen und der Bescheinigung eines Schulungsbegleiters, jeweils vom Centraal Bureau Rijbewijzen und vom Sozialfonds Transport und Logistik ausgestellt;
2° ist ein Ausbilder, der vom Centraal Bureau Rijvaardigheidsbewijzen für die CCV-certificaat Chauffeur Lange Zware Voertuigen-Kurse zugelassen worden ist;
3° ist Ausbilder für die praktische Fahrausbildung von Fahrzeugen der Klassen B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E oder für die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D+E in einem vom Minister oder seinem Beauftragten zugelassenen Ausbildungszentrum und ist Inhaber einer von der Verwaltung oder der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt ausgestellten Eignungsbescheinigung für das Führen eines Eurocombis oder ist Inhaber des vom Centraal Bureau Rijvaardigheidsbewijzen ausgestellten CCV-certificaat Chauffeur Lange Zware Voertuigen; oder
4° ist Ausbilder für die praktische Fahrausbildung von Fahrzeugen der Klassen B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E, Inhaber eines Berufsbefähigungsbrevets gemäß Artikel 24 Absatz 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und ist Inhaber einer von der Verwaltung oder der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt ausgestellten Eignungsbescheinigung oder Inhaber des CCV-certificaat Chauffeur Lange Zware Voertuigen, das vom Centraal Bureau Rijvaardigheidsbewijzen ausgestellt wird.
Art. 13 - Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil zur Überprüfung, ob der Fahreranwärter die während der Ausbildung unterrichteten Kenntnisse ausreichend erworben hat.
Um an der Prüfung teilnehmen zu können, muss der Fahreranwärter:
1° die in Artikel 3 § 1 Ziffer 2 bis 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2016 über überlange und überschwere Kraftwagenzüge (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten genannten Bedingungen erfüllen.
2° die in Artikel 6 § 2 Ziffer 1 erwähnte Ausbildung absolviert haben.
Art. 14 - § 1. Der Fahreranwärter nimmt an der Prüfung in französischer oder deutscher Sprache teil.
Der Fahreranwärter, der keine dieser beiden Sprachen beherrscht, kann auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
§ 2. Die theoretischen und praktischen Teile der Prüfung finden an einem halben Tag statt. Sie dauern jeweils höchstens anderthalb Stunden.
§ 3. Ein Eurocombi-Ausbilder leitet die Prüfung. Dieser Eurocombi-Ausbilder ist nicht derselbe Eurocombi- Ausbilder, der die in Artikel 6 § 2 Ziffer 1 genannte Ausbildung erteilthat.
§ 4. Der theoretische Teil der Prüfung wird in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt.
§ 5. Der Fahreranwärter nimmt am praktischen Teil der Prüfung in einem Eurocombi-Fahrzeug, das die in Artikel 9 genannten Bedingungen erfüllt, teil und führt die Manöver auf einem Gelände, das die in Artikel 10 genannten Bedingungen erfüllt, durch.
Art. 15 - Der Fahreranwärter besteht die Prüfung, wenn:
1° er fünfzig Prozent der Punkte für den theoretischen Teil erzielt;
2° er fünfzig Prozent der Punkte für den praktischen Teil erzielt; und
3° er sechzig Prozent der Punkte für die gesamte Prüfung erzielt.
Wenn der Fahreranwärter die Prüfung nicht besteht, kann er spätestens sechs Monate nach Abschluss der zertifizierenden Ausbildung ein zweites Mal an der Prüfung teilnehmen.
Wenn der Fahreranwärter in dieser zweiten Prüfung scheitert, muss er eine neue zertifizierende Ausbildung absolvieren.
Art. 16 - Der Eurocombi-Ausbilder erstellt auf der Grundlage der Prüfung jedes Fahreranwärters einen Bericht, der folgende Angaben enthält:
1° Vor- und Nachname sowie Führerscheinnummer des Fahreranwärters;
2° Datum der Prüfung;
3° Vor- und Nachname des Eurocombi-Ausbilders, der die Prüfung geleitet hat, und des Eurocombi-Ausbilders, der die Ausbildung erteilt hat;
4° für den theoretischen Teil der Prüfung:
a) eine Zusammenfassung der gestellten Fragen;
b) eine kurze Beschreibung der vom Fahreranwärter gegebenen Antwort auf jede einzelne Frage;
c) die Gewichtung, die für jede Frage erreicht werden kann;
d) die vom Fahreranwärter für jede Frage erzielten Punkte;
5° für den praktischen Teil der Prüfung:
a) eine Beschreibung der vom Fahreranwärter zurückgelegten Strecke;
b) die Erwähnung dessen, was während der Fahrt oder bei der Durchführung der Manöver gut oder nicht gut gelaufen ist;
c) die Gewichtung, die pro Unterteil des praktischen Teils erreicht werden kann;
d) die Punkte, die der Fahreranwärter pro Unterteil des praktischen Teils erreicht hat;
6° abschließende Schlussfolgerung.
Art. 17 - Der Ministerielle Erlass vom 2. Oktober 2017 betreffend die Genehmigung und die Bewertung von überlangen und überschweren Kraftwagenzügen (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten wird aufgehoben.
Art. 18 - Die Pilotprojekte, die gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 2. Oktober 2017 betreffend die Genehmigung und die Bewertung von überlangen und überschweren Kraftwagenzügen (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses genehmigt wurden, werden bis zum 30. Juni 2027 fortgesetzt.
Art. 19 - Artikel 3 § 1 Ziffer 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2016 über überlange und überschwere Kraftwagenzüge (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten tritt gleichzeitig mit dem vorliegenden Erlass in Kraft.
Art. 20 - Das Pilotprojekt endet am 30. Juni 2027.
Art. 21 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Eignungsbescheinigung für das Fahren eines überlangen und überschweren Fahrzeugs
Diese Bescheinigung wird ausgehändigt
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Nationalregisternummer:
Der oben genannte Fahranwärter erhielt ... Prozent der Punkte für die Gesamtheit der geprüften Fähigkeiten
Der Fahranwärter hat die zertifizierende Ausbildung nach Artikel 6, § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 15. September 2025 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Genehmigung von überlangen und überschweren Fahrzeugkombinationen im Rahmen von Pilotprojekten und für die zertifizierende Ausbildung von Fahrern erfolgreich absolviert.
Datum der Prüfung:
Namur, den
Unterschrift:
1. Gesetzgebung und Regelung:
1.1. Der Fahranwärter kennt die wesentlichen Begriffe der Eurocombis-Regelung und kann sie anwenden;
1.2. der Fahranwärter kennt die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und kann sie anwenden;
2. Verwaltung und Dokumente:
2.1. der Fahranwärter kennt alle folgenden notwendigen Dokumente:
2.1.1. persönliche Dokumente : Führerschein mit ärztlicher Untersuchung;
2.1.2. Fahrzeugdokumente : Prüfbescheinigung, Eurocombis-Zertifikat;
2.1.3. Beladungsdokumente : Frachtbrief;
2.1.4. Spezifische Dokumente für die Eurocombis: Genehmigung;
2.2. der Fahranwärter weiß, wie er die folgenden Dokumente korrekt verwendet;
3. Einfluss der Ladung auf die Beherrschung des Fahrzeugs:
3.1. der Fahranwärter erkennt, welchen Einfluss die Ladung auf die Beherrschung des Fahrzeugs haben kann;
3.2. der Fahranwärter weiß, wie er die Ladung unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften befördert;
4. Streckenwahl und Fahrtvorbereitung:
4.1. der Fahranwärter erkennt die Einschränkungen des Fahrens eines Eurocombis sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Fahrzeugeigenschaften;
4.2. der Fahranwärter kennt die Vorschriften über das Netz, zu dem er Zugang hat;
4.3. der Fahranwärter weiß, wie er eine Fahrt unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen vorbereitet und weiß, welche Daten für eine gute Fahrtvorbereitung von entscheidender Bedeutung sind;
4.4. der Fahranwärter kann potenzielle Probleme auf der Strecke erkennen und mögliche Probleme lösen ;
5. Verkehrsunfälle und technische Probleme:
5.1. der Fahranwärter weiß, welche Maßnahmen nach einem Unfall zu treffen sind;
5.2. der Fahranwärter weiß, wie er einen Unfallbericht vervollständigt;
5.3. Der Fahranwärter kennt die spezifischen Risiken des Transports durch Eurocombis;
6. Vorabkontrolle der Fahrt:
6.1. Einstellung des Sitzes und der Rückspiegel;
7. verantwortungsvolle und sichere Teilnahme am Verkehr:
7.1. Fahrtechnik;
7.2. Manöver;
7.3. Wahrnehmung;
7.4. Beobachtung;
7.5. Aufmerksamkeit auf spezielle Vision- und Lenktechniken;
7.6. Konzentration;
7.7. Verkehrsübersicht;
7.8. Anwendung der Straßenverkehrsvorschriften;
7.9. Lesen der Verkehrszeichen;
8. verantwortungsbewusstes und sicheres Fahren:
8.1. der Fahranwärter weiß, wie er die erforderlichen Vorabkontrollen durchführt;
8.2. der Fahranwärter hat Kenntnisse über die technischen Merkmale und die Funktionsweise der Sicherheitseinrichtungen, um:
8.2.1. die Sicherheit zu gewährleisten;
8.2.2. den Verschleiß zu minimieren;
8.2.3. jegliche Funktionsstörung zu verhindern;
8.3. Der Fahrer kennt die Grundsätze des wirtschaftlichen und ökologischen Fahrens an Bord eines Eurocombis;
9. Verhalten gegenüber schwächerer Verkehrsteilnehmern;
10. Manöver mit einem Eurocombi;
10.1. in einer Entfernung von 50 Metern in gerader Linie rückwärts fahren;
10.2. in einer Linkskurve zu einer bestimmten Stelle rückwärts fahren;
10.3. in einer Rechtskurve zu einer bestimmten Stelle rückwärts fahren;
10.4. rückwärts an eine Laderampe fahren;
10.5. An- und Abkupplung.
Das Fahrtenblatt legt für jedes Material klar dar, welche Form oder Arbeitsweise verwendet wird.